§ 37 FrG 1997 (Ausweisung; Interessenabwägung; öffentliche Interessen; geordnetes Fremdenwesen; überwiegende familiäre Interessen)
VwGH 27.01.2004, 2000/21/0214
Der Bf lässt unbestritten, dass er im Bescheiderlassungszeitpunkt über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem FrG oder nach dem AsylG verfügt hat, sodass keine Bedenken gegen die Ansicht der bel Beh bestehen, der Bf habe sich nicht rechtmäßig (§ 33 Abs 1 FrG) im Bundesgebiet aufgehalten.