§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, Aufdrängen des Urteiles, Umstände, die besonders deutlich Unrichtigkeit des Vorbringens vor Augen führt, dem Offensichtlichkeitskalkül gerecht werdende Beweiswürdigung, unglaubwürdige Fluchtwegsangaben, kein Zusammenhang mit Fluchtgründen; Iran, Werbung für christlichen Glauben, Gerichtsverfahren)