§ 59a Abs 2 GehG (Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulklassen, Voraussetzungen, faktische Unterrichtserteilung, auch vertretungsweise)
VwGH 24.04.2002, 2001/12/0108
Hinweis auf VwGH 07.09.1983, 82/09/0052, VwSlg 11.122/A. Der VwGH stellte bei der Darstellung der Voraussetzungen für die Dienstzulage bereits damals nicht nur auf die (abstrakte) Verwendung des entsprechend befähigten Lehrers an einer zweisprachigen Schulklasse, sondern auf die faktische Unterrichtserteilung einer solchen Schulklasse ab. Diese Voraussetzung ist in weiterer Folge in den Gesetzeswortlaut des § 59a Abs 2 GehG eingeflossen, weil nunmehr für den Anspruch auf Dienstzulage ausdrücklich auch darauf abgestellt wird, dass der Lehrer „den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen hat“.