§ 53 Abs 3 Bgld Flurverfassungs-Landesgesetz idF LGBl 1970/40 (Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Agrargemeinschaft entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen; Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft sind öffentlich-rechtlicher Natur; keine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB)