§ 2 Abs 3 Stmk Landarbeiterkammergesetz 1991 idF LGBl 2000/25 (Kammerzugehörigkeit; Vorstand entscheidet in Zweifelsfällen über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag; dem Arbeitgeber kommt im Verfahren über die Kammerzugehörigkeit eines ihrer Arbeitnehmer nur ein Antragsrecht und die damit verbundene eingeschränkte Parteistellung zu; kein darüber hinausgehendes materielles subjektiv-öffentliches Recht)