§ 129 Abs 10 Wr BauO (vorschriftswidriger Bau, keine nachträgliche Bewilligung; Beseitigung; Auftrag an den Eigentümer des Gebäudes oder der Anlage; Einbau einer Anlage, Eigentumsübergang)
VwGH 14.10.2003, 2003/05/0107
Durch die Errichtung (Montage) der Rückkühlanlage auf dem Dach des Gebäudes der Bf erfolgte eine körperliche Übergabe dieser Anlage, weil sie mit dieser Errichtung mit Zustimmung des Übergebers in eine Lage gebracht wurde, in der sie nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Übernehmers ist (Spielbüchler in Rummel I2, § 426 ABGB Rz 1). In welcher Form die Montage erfolge, hat keinen Einfluss auf den Eigentumserwerb. Für eine Annahme, die hier zu beurteilende Anlage hätte trotz Einbau im Gebäude der Bf nicht in deren Eigentum übertragen werden sollen, fehlt jedweder Anhaltspunkt. Da für die Anlage keine Bewilligung erteilt wurde, erging der Auftrag nach § 129 Abs 10 Wr BauO zu Recht. Abweisung.