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VwGH 18. 9. 2003, 2002/06/0044 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2005/285ZfV 2005, 213 Heft 2 v. 4.5.2005

§ 2 Abs 16 Tir BauO 2001 (untergeordnete Bauteile; Vordächer, Dachkapfer, Kamine, Windfänge, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen; von der Gebäudefront teilweise gelöster, auf Säulen ruhender Balkon, 9,5 m; kein untergeordneter Bauteil)

§ 6 Abs 2 lit a Tir BauO 2001 (Abstände; außer Betracht bleibende Teile; untergeordnete Bauteile)

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