§ 2 Abs 16 Tir BauO 2001 (untergeordnete Bauteile; Vordächer, Dachkapfer, Kamine, Windfänge, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen; von der Gebäudefront teilweise gelöster, auf Säulen ruhender Balkon, 9,5 m; kein untergeordneter Bauteil)
§ 6 Abs 2 lit a Tir BauO 2001 (Abstände; außer Betracht bleibende Teile; untergeordnete Bauteile)