§ 3 Abs 1 GAEG 1980 (Gebäude im Schutzgebiet, Bedeutung für das Stadtbild; Erhaltung in ihrem Erscheinungsbild; Begriff Erscheinungsbild; alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes; auch Innenhöfe erfasst)
VwGH 18.09.2003, 2002/06/0030
Soweit sich die bf Partei darauf beruft, die Entlüftungsleitung befinde sich uneinsehbar in einem Innenhof, könne daher das Erscheinungsbild des Stadtteils nicht stören, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 3 Abs 1 GAEG 1980 das als in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild bedeutende und somit zu schützende Erscheinungsbild eines Gebäudes auf dessen Gesamtheit abstellt und damit auch die Innenhöfe dieses Gebäudes umfasst. Auf eine Uneinsehbarkeit von Gebäudeteilen und Höfen kommt es somit nicht an. Abweisung.