§ 3 Abs 2 ALSAG idF BGBl 1996/201 (Altlastenbeitrag; Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, ist von Beitragspflicht ausgenommen; Beitragsbefreiung auch bei einer erst zum Teil durchgeführten Sanierung oder Sicherung; für Verwirklichung der Begriffe „Sicherung“ oder „Sanierung“ kommt es darauf an, dass ein bestimmter Zustand hergestellt wird und nicht darauf, von welchen Überlegungen derjenige, der diese Maßnahme setzt, geleitet wird)