§ 360 Abs 1 GewO 1994 (Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen; Betriebsschließung; Verdacht der genehmigungslosen Betriebsanlagenänderung; genehmigte Betriebstankstelle, Betankung auch betriebsfremder Fahrzeuge)
VwGH 19.11.2003, 2003/04/0167
Die bel Beh hat die angeordnete Maßnahme (Schließung der genehmigten Betriebstankstelle für andere als betriebseigene Kfz) - nach fruchtlosem Ablauf der mit Verfahrensanordnung gesetzten Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes - gem § 360 Abs 1 GewO 1994 auf das Vorliegen des Verdachts einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenänderung gem § 366 Abs 1 Z 3 leg cit gestützt. Im Hinblick darauf, dass an der nach dem Inhalt der Betriebsanlagengenehmigung nur für die Betankung betriebseigener Fahrzeuge vorgesehenen Betriebstankstelle nunmehr zusätzlich auch betriebsfremde Fahrzeuge betankt werden, liegt eine Betriebsanlagenänderung vor. Diese Änderung wäre sachverhaltsbezogen nur dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen würde (§ 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994).