Art 7, 9 Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. 7. 1975 über Abfälle idF der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. 3. 1991 (Beschränkung dahingehend, dass Genehmigungen für Abfallbeseitigungsanlagen nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen sind, keine)