§ 83a Abs 3 GehG (besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit; Dienstzeit, Begriff)
VwGH 24.04.2002, 98/12/0494
1. Hinweis auf VwGH 08.01.2002, 96/12/0316. Die Best des § 83a Abs 3 GehG geht - wie sich insb aus dem in ihrem zweiten Satz vorgesehenen Beobachtungszeitraum ergibt - von einer zeitraumbezogenen Betrachtung aus. Der Verweis auf § 74a bezieht sich daher eindeutig auf den durch die 53. GehG-Nov, BGBl 314/1992, eingefügten § 74a GehG, der durch das BesoldungsreformG 1994, BGBl 550, durch § 82 GehG ersetzt wurde. § 83a Abs 3 GehG erfasst daher - auf den vorliegenden Fall bezogen - lückenlos die nach § 19b Abs 1 GehG iVm den V BGBl 228/1973 sowie BGBl 414/1986 gebührenden Gefahrenzulagen sowie die nach § 74a GehG und nach § 82 GehG gebührenden Vergütungen für besondere Gefährdung. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den Materialien zu § 83a GehG im Einklang.