§ 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 (Verjährungsfrist, Kenntnis der Dienstbehörde; Rektor einer Universität, Kenntnisnahme durch Lektüre des Konzepts der inkriminierten Vertragsabschlüsse)
§ 118 Abs 1 Z 3 BDG 1979 (Einstellung, Verjährung)
§ 3 Abs 1 UOG 1993 (Universitätsinstitute, Teilrechtsfähigkeit, Eingehen von Verbindlichkeiten durch den Institutsvorstand)