Art 6 Abs 1 MRK (strafrechtliche Anklage, Verfahrensgarantien, mündliche Verhandlung vor einem Tribunal; Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafsachen mangels voller Tatsachenkognition kein Tribunal; Verhandlung vor Unabhängigem Verwaltungssenat geboten; Verzicht auf mündliche Verhandlung, Voraussetzungen für einen schlüssigen Verzicht)