Art 140 Abs 1 B-VG (Verfassungsgerichtshof erkennt unter anderem über Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates; Prüfungsmaßstab)
§ 16 Abs 1 lit a GO-BR (Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind Gegenstand der Verhandlungen des Bundesrates)