§ 20 Abs 2 VfGG (Verwaltungsakten, Vorlage durch die belangte Behörde; Akten werden zum Bestandteil des Aktes des Verfassungsgerichtshofes)
§ 20 Abs 3 VfGG (Akteneinsicht; kein Antragsrecht auf neuerliche Vorlage der Verwaltungsakten und Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens und erfolgter Rückübermittlung der Akten)