§ 13 Abs 3 Z 1 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 (Ausschluss von Rechtsträgern von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde)