§ 16 Abs 1 Z 6 Nö ROG 1976 (Bauland, Gliederung; Sondergebiete, die für Baulichkeiten zu Zwecken, welche ein besonderes Schutzbedürfnis erfordern, oder zu Zwecken bestimmt, welche sich nicht in die Z 1 bis 5 einordnen lassen, wie Krankenanstalten, Kuranstalten, Heime, Hotels, Pensionen, Schulen und dergleichen; keine taxative Aufzählung; Festlegung Bundesgebäude mit ROG vereinbar; Nutzung als Flüchtlingslager; Übertragung des Gebäudes auf Privatrechtsträger bei Weiternutzung als Flüchtlingslager, Übereinstimmung mit Widmung gegeben, gesetzeskonforme Auslegung im Hinblick auf Erfüllung der Voraussetzung, mit überörtlichen Widmungen überein zu stimmen; Planung des Bundes in der Bundesbetreuungsverordnung)