§ 38 Abs 1 WRG 1959 (Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung für Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen, Unterwasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmung des § 127 f allen; Uferanschüttung ist Anlage gemäß § 38 Abs 1 ; diese Bestimmung kennt keine Geringfügigkeitsschwelle)