§ 18 Abs 1 WaffG 1996 idF BGBl I 2002/134 (Kriegsmaterial; Verbot des Erwerbes, Besitzes und Führens)
§ 18 Abs 2 WaffG 1996 idF BGBl I 2002/134 (ebenso; Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung; Versagung der Ausnahmebewilligung, wenn gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art gegen ihre Erteilung spricht; Beurteilung stets nur nach konkreten Umständen des Einzelfalles)