§ 13 Abs 3 AVG (Verbesserungsauftrag, Mangelhaftigkeit, die Ziel des Anbringens nicht erkennen lässt; trotz Versuchs der Klarstellung Unmöglichkeit der Feststellung, welche Verbesserungen vorzunehmen sind, Grenze des § 13 Abs 6 )
§ 13 Abs 6 AVG (Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, müssen nicht in Verhandlung genommen werden; Extremfälle, gänzliches Fehlen einer Konkretisierung)