§ 59 Abs 3 Z 5 OÖ VergabeG (Nachprüfungsantrag; Inhaltserfordernisse; Formalerfordernisse; Begrenzung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde im Sinne eines Neuerungsverbotes, keine)
VwGH 27.11.2003, 2003/04/0069
Durch das Antragserfordernis des § 59 Abs 3 Z 5 Oö VergabeG wird die Verpflichtung der BerufungsBeh nach § 66 Abs 4 AVG, nämlich „in der Sache“ zu entscheiden, im Sinne eines Neuerungsverbotes begrenzt.