§ 2 Abs 1 Z 5 StVO (Begriffsbestimmungen; Fahrstreifen; ausreichende Breite für Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge; Mindestbreite 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand)
§ 89a Abs 2 StVO (Entfernung von Hindernissen; Abstellen eines Fahrzeuges ohne Freibleiben eines ausreichenden weiteren Fahrstreifens; Besorgnis der Hinderung)