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VwGH 21. 11. 2003, 2003/02/0240 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2005/160ZfV 2005, 110 Heft 1 v. 1.3.2005

§ 2 Abs 1 Z 5 StVO (Begriffsbestimmungen; Fahrstreifen; ausreichende Breite für Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge; Mindestbreite 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand)

§ 89a Abs 2 StVO (Entfernung von Hindernissen; Abstellen eines Fahrzeuges ohne Freibleiben eines ausreichenden weiteren Fahrstreifens; Besorgnis der Hinderung)

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