§ 6 Abs 10 Vlbg BauG (Abstandsflächen; größere als nach Abs 2 bis 8, wenn Verwendungszweck eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt; Ortsüblichkeit bei Errichtung von Stellplätzen nur bis zur vorgeschriebenen Anzahl an Pflichtstellplätzen)
§ 30 Abs 1 Vlbg BauG (subjektive Rechte; Vorschriften über die Abstandsflächen)