§ 5 Abs 4a StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; keine Alkomatuntersuchung aus Gründen die in Person des Probanden gelegen sind; Vorführung zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, Verdacht des alkoholbeeinträchtigten Zustandes; verständliche Aufforderung; offensichtlicher Zusammenhang mit Feststellung einer allfälligen Alkoholisierung aufgrund gegebener Umstände)
VwGH 30.10.2003, 2003/02/0031