§ 10 Abs 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, unter anderem ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren; Indizfunktion der polizeilichen An- und Abmeldung, weiterer Wohnsitzbegriff des Art 6 Abs 3 B-VG maßgeblich; aufrechte Unterkunft nicht unbedingt erforderlich; kurzeitige Unterkunftnahme bei Freundin im Ausland und polizeilicher Abmeldung im Inland, Prüfung der Aufgabe des Hauptwohnsitzes im Inland)