§ 10 Abs 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, unter anderem ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren; Abschiebung des Einbürgerungswerbers, legale Wiedereinreise nach 33 Tagen; Prüfung der tatsächlichen Unterbrechung des Hauptwohnsitzes, Indizfunktion der polizeilichen An- und Abmeldung, weiterer Wohnsitzbegriff des Art 6 Abs 3 B-VG maßgeblich)