§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (Prognoseentscheidung, besonderes Gewicht von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit)
VwGH 24.06.2003, 2001/01/0236
Bei einem wegen (leichter) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StbG verurteilten Bf, wozu noch eine Verurteilung wegen einer im selben Jahr begangenen Hehlerei kam, hat der VwGH erwogen, dass der negativen Prognose der dort bel Beh keine Bedenken begegnen, „weil insb der der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 83 Abs 1 StGB zugrundliegende Angriff gegen die körperliche Integrität ... im September 1997 bei Erlassung des angef B im Dezember 2000 noch zu geringe Zeit zurücklag, um im vorliegenden Fall allein aus dem Verstreichen dieses Zeitraumes eine positive Prognose ableiten zu können“ (vgl das schon zit Erk vom 17. 9. 2002). Aus VwGH 17.09.2002, 2002/01/0384, ergibt sich, dass die dort bel Beh aufgrund von zwei Verurteilungen wegen (leichter) Körperverletzung gem § 83 Abs 1 StGB sowie von je einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und wegen des Verbrechens der Verleumdung sowie wegen des Vergehens der Unterlassung der Hilfeleistung über das zukünftige Verhalten des dortigen Bf eine negative Prognose getroffen hat. Schon die genannten Verurteilungen - so die Erwägungen des VwGH - ließen - ohne Feststellung der näheren Umstände -