§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Einbeziehung von selbstständig erwerbstätigen Personen, sofern nicht bereits Pflichtversicherung eingetreten ist; Freistellung eines Universitätslehrers für Forschungsarbeit, teilweise aufrecht bleibende Dienstpflichten, keine selbständige Erwerbstätigkeit)
§ 160 Abs 2 Z 2 BDG (Zum Zwecke einer bestimmten Forschungsarbeit unter Entfall der Bezüge karenzierter Universitätslehre; ebenso)