§ 4 Abs 4 BauArbSchutzV (Durchführung von Bauarbeiten; „geeignete Aufsichtsperson“; keine ständige Anwesenheit; „geeigneter Arbeitnehmer“; Übernahme verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung, keine)
§ 10 Abs 1 BauArbSchutzV (Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen oder Materialien; Aufzählung von Möglichkeiten; keine durch Verwendung von Sicherheitsseilen)