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VwGH 19. 3. 2003, 98/08/0189 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2005/128ZfV 2005, 94 Heft 1 v. 1.3.2005

§ 12 Abs 1 AlVG (Arbeitslosigkeit; keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch bloße Karenzierung)

VwGH 19.03.2003, 98/08/0189

Gem § 12 Abs 1 AlVG ist (ua) arbeitslos, wer „nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ keine neue Beschäftigung gefunden hat. Der VwGH hält zu dieser Best an seiner in stRsp vertretenen Ansicht fest, dass durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt wird (vgl das hg Erk vom 20.12.2000, 96/08/0262, mwN). Das Vorbringen des Bf, infolge des „unbezahlten Urlaubs“ sei „das sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnis trotz Fortbestand des Arbeitsvertrages beendet“ worden und er daher als arbeitslos zu betrachten, bietet keinen Anlass, von dieser Rsp abzurücken. Abweisung.

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