§ 9 Abs 1 AlVG (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zumutbare Beschäftigung anzunehmen)
§ 10 Abs 1 AlVG (Weigerung der Annahme oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung; Äußerungen gegenüber Bediensteten des Arbeitsmarktservice ohne Kontakt zum möglichen Dienstgeber, nicht zur Vereitelung geeignete)