§ 9 Abs 3 AlVG (Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, Gefährdung der Versorgung von Familienagehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, keine Zumutbarkeit bei mehr als fünfstündiger Fahrzeit und Sohn im Volksschulalter)
§ 6 Z 2 AlVG (Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt; ebenso)