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VfGH 28. 6. 2004, V 14/03 (VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERFASSUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2004/1916ZfV 2004, 903 Heft 6 v. 3.1.2005

Art 139 Abs 1 B-VG (Verordnungsprüfung auf Antrag eines UVS; Präjudizialität, keine; Verkehrsbeschränkungen, Derogation durch nachfolgende Verordnung; Anwendung der alten Verordnung durch UVS, keine)

VfGH 28.06.2004, V 14/03

Mit der V vom 27. 5. 2002, kundgemacht am 5. 6. 2002, der ein Beschilderungs- und Bodenmarkierungsplan als Bestandteil beiliegt, wurde die gesamte Verkehrssituation auf dem Flughafengelände abschließend neu geregelt. Die Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „ausgenommen Taxi Anfang“ und „ausgenommen Taxi Ende“, die aufgrund der angef V des Bgm der Landeshauptstadt Sbg vom 18. 12. 1996, 9/03/92345/96/2 aufgestellt worden waren, wurden am 5. 6. 2002 entfernt, während die der V vom 27. 5. 2002 entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt worden sind.

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