Art 144 Abs 1 B-VG (Bescheidbeschwerde, Bescheid, Begriff; fehlender Bescheidwille)
VfGH 09.06.2004, B 414/04
Nach stRsp VfGH ist eine beh Erledigung auch dann, wenn sie nicht als B bezeichnet und nicht in Spruch und Begründung gegliedert ist, als B zu werten, sofern sie nur eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, als für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder festgestellt werden. Aus der Erledigung muss - soll sie als B iSd Art 144 Abs 1 erster Satz B-VG gewertet werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (VfSlg 15.893/2000, VfGH 10.06.2003, B 1415/02 mwH). Der Inhalt des angefochtenen Schreibens erschöpft sich aber vielmehr darin, den Rechtsanwalt der nunmehrigen Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass von einer finanziellen Unterstützung für ein zivilgerichtliches Verf gegen die Ärztekammer für Krnt abgesehen wird. Zudem wird die Zuständigkeitsverteilung der Organe der Ärztekammer für Krnt erläutert. Weder der Inhalt dieses Schreibens noch die darin gewählte Formulierung erlauben die Annahme, dass die Ärztekammer für Krnt einen B erlassen wollte. Hiezu kommt, dass das Schreiben, gegen das Beschwerde erhoben wurde, nicht die Bf des verfassungsgerichtlichen Verf, sondern ihren Rechtsanwalt informieren sollte. Zurückweisung.