§ 100 Abs 7 StVO (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren; Eingehobene Strafgelder, Abführung an Straßenerhalter; Zweckwidmung für Straßenerhaltung und Verkehrsüberwachungseinrichtungen soweit unter anderem Abs 10 nichts anderes bestimmt)
§ 100 Abs 7 StVO (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren; Eingehobene Strafgelder, Abführung an Straßenerhalter; Zweckwidmung für Straßenerhaltung und Verkehrsüberwachungseinrichtungen soweit unter anderem Abs 10 nichts anderes bestimmt)