§ 345 Abs 1 ASVG idF der 60. ASVG-Nov (Landesberufungskommission in jedem Bundesland, Zusammensetzung, vorsitzender Richter und 4 Beisitzer; Tätigkeit des Vorsitzenden bei GH in Arbeits- und Sozialrechtssachen im Zeitpunkt der Bestellung, spätere Ruhestandsversetzung unmaßgeblich)