§ 9 IPR-G (natürliche Person, Personalstatut; Recht des Staates, dem die Person angehört; fremde Staatsangehörigkeit und österreichische Staatsbürgerschaft; Maßgeblichkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft)
§ 13 IPR-G (Name; Führung nach dem Personalstatut, gleichgültig, auf welchem Grund der Namenserwerb beruht;