Art 6 Abs 1 MRK (strafrechtliche Anklage, Verfahrensgarantien, mündliche Verhandlung vor einem Tribunal; VwGH in Verwaltungsstrafrechtssachen mangels voller Tatsachenkognition kein Tribunal; Verhandlung vor UVS geboten; Verzicht auf mündliche Verhandlung, Voraussetzungen für einen schlüssigen Verzicht)