§ 30 Abs 2 Z 15 MRG (Kündigung wegen Umbau; Feststellung eines öffentlichen Interesses an Umbau; Errichtung von 16 A-Wohnungen an Stelle von 12 brauchbaren D-Wohnungen; keine nur unwesentliche Vermehrung; Kriterien des quantitativen Wohnungsbedarfes; nur geringfügige Erhöhung der Anzahl der Wohnungen oder der gesamten Wohnfläche erfüllt nicht den Tatbestand; Frage des Vorliegens des Kündigungsgrundes nicht zu prüfen, Zumutbarkeit einer Umsiedlung nicht entscheidungsrelevant)