§ 15 Abs 1 WRG 1959 (Fischereiberechtigten gebührt angemessene Entschädigung für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsende vermögensrechtliche Nachteile)
§ 117 Abs 1 WRG 1959 (Entschädigungen und Beiträge; Wasserbehörde entscheidet über Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten; Ausspruch darüber, ob, und in welcher Form, Art, Höhe und Frist Leistung zu erbringen ist)