§ 12 Abs 1 WaffG 1996 (Waffenverbot, Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen, Verurteilung nach dem Verbotgesetz, Unterstützung der Ziele der VAPO)
VwGH 17.09.2003, 2001/20/0100
Der Verurteilung des Bf lag ua zugrunde, dass dieser an einer von der VAPO veranstalteten Kundgebung mit Kranzniederlegung am vormaligen „Ostmark-Anschluss-Denkmal“ mitwirkte und dabei die rechte Hand unter - dem Buchstaben „W“ nachempfundenen - Spreizen von drei Fingern zum „Widerstand“ symbolisierenden, dem Hitler-Gruß nachempfundenen Gruß erhob und ferner mehrere Gegenstände mit dem Vorsatz sammelte bzw bereithielt, dass diese ggf als Anschauungs- und Propagandamaterial der Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankengutes dienen. Dieses Gedankengut schließt nun im Übrigen nicht aus, dass seine Zielvorstellungen ggf mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen gehören - wie auch die Titel der beim Bf gefundenen Videobänder zeigen - Zustände, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich ist (vgl auch § 3h VerbotsG, wonach dem Nationalsozialismus Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuzurechnen sind).