§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot; durch bestimmte Tatsachen gerechtfertigte Gefährdungsprognose; psychische Erkrankung, mangelnde Schlüssigkeit der Feststellungen)
VwGH 17.10.2002, 2000/20/0242
Bei den Fällen, in denen die Verhängung eines Waffenverbotes aufgrund von paranoiden Tendenzen für gerechtfertigt erachtet wurde, bestand überwiegend ein Zusammenhang mit einem in der Vergangenheit gesetzten, waffenrechtlich relevanten (Fehl)Verhalten (VwGH 11.12.1997, 97/20/0086; 19.06.1997, 95/20/0426; auch VwGH 15.05.1997, 97/20/0060). Ohne einen solchen „waffenrechtlichen Bezug“ des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG in Fällen von psychischen Erkrankungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (VwGH 21.09.1994, 93/01/1539). Aufhebung mangels Schlüssigkeit.