§ 10 Abs 2 Z 2 VVG (Verfahren; Berufung gegen Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn diese mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt; Begriff)
§ 69 Abs 1 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens; Vorliegen eines Wiederaufnahmeantrages allein macht Vollstreckung nicht unzulässig)