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VwGH 11. 9. 2003, 2002/07/0023 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2004/1802ZfV 2004, 864 Heft 6 v. 3.1.2005

§ 45 Abs 3 AVG (Beweise; Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; persönliche Anwesenheit einer Partei bei Beweisaufnahme durch Verwaltungsbehörde ist außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem UVS grundsätzlich nicht vorgesehen; wird Gutachten in Verhandlung mündlich zur Kenntnis gebracht, wurde Parteiengehör erfüllt)

VwGH 11.09.2003, 2002/07/0023

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