§ 59 Abs 1 AVG (Trennung des Gegenstandes in mehrere Punkte)
§ 22 Abs 3 StVG (Behandlung der Strafgefangenen, Anordnungen ohne förmliches Verfahren, kein Recht auf Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung)
§ 120 Abs 1 StVG (Beschwerden gegen Anordnungen)