§ 6 Abs 1 lit a Tir BauO 2001 (Abstände baulicher Anlagen von der Grundgrenze; Freiland; Abstand zum übrigen Bauland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, im Übrigen das 0,6fache bzw 4 m)