§ 38 AVG (Vorfrage, Beurteilung durch die Behörde oder Aussetzung des Verfahrens, wenn das Verfahren, in dem über die Frage als Hauptfrage zu entscheiden, bereits anhängig oder anhängig gemacht wird; Entscheidung des Gerichts nach § 37 MRG für einen vorangehenden Zeitraum keine Vorfragenentscheidung für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für nachfolgenden Zeitraum)