§ 68 Abs 1 AVG („entschiedene Sache“; Asylrecht, doppelte Änderung des Sachverhaltes, zuerst maßgebliche Änderung, dann Überholung der ersten Änderung, Beurteilung durch inhaltliche Entscheidung)
VwGH 16.07.2003, 2000/01/0440
Als VergleichsB ist derjenige B heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl dazu die Nachweise bei Walter / Thienel, VerwaltungsverfahrensG I², E 104 und 182 zu § 68 AVG). Die Ansicht, es komme im vorliegenden Fall auf eine Änderung der Sachlage „gegenüber dem mit B vom 18. 08. 1998 rechtskräftig abgeschlossenen AsylVerf“ an, steht daher mit Rücksicht darauf, dass der Zweitantrag des Bf mit diesem B wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, im Widerspruch zur Rechtslage.