Art 132 zweiter Satz B-VG (Säumnisbeschwerde, Unzulässigkeit in Verwaltungsstrafsachen; weiter Begriff der Verwaltungsstrafsachen, auch Sicherheitenverfall umfasst)
§ 37 Abs 5 VStG (Ausspruch des Verfalls einer Sicherheit)
§ 37a Abs 5 VStG (vorläufige Sicherheit wird ua frei, wenn nicht binnen 6 Monaten der Verfall ausgesprochen wird)